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Der Einspruch gegen einen Strafbefehl

Nach Zustellung eines Strafbefehls haben Sie zwei Wochen Zeit für den Einspruch.

Wenn Sie keinen Einspruch einlegen


Beachten Sie deshalb die Frist!
Bewahren Sie am besten den Briefumschlag auf, weil auf ihm das Zustelldatum vermerkt ist.


Wenn Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, wird der Richter den Termin für die Hauptverhandlung bestimmen, Sie müssen also "vor Gericht", es sei denn, Sie lassen sich von einem Verteidiger in der Hauptverhandlung vertreten.

Der Einspruch selbst muss schriftlich eingelegt werden (Fax genügt). Alternativ kann er "zu Protokoll der Geschäftsstelle" eingelegt werden, das heißt, Sie gehen persönlich zu dem Gericht, dass den Strafbefehl erlassen hat und geben dort den Einspruch mündlich zu Protokoll - ein wohl eher umständliches Vorgehen.

Inhaltliche Anforderungen an den Einspruch gibt es nicht, solange erkennbar ist, dass Sie gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen wollen, reicht eigentlich ein einziger Satz: "Gegen den Strafbefehl lege ich Einspruch ein. Unterschrift". Vergessen Sie aber das Aktenzeichen nicht!

Sie sollten den Einspruch gegen den Strafbefehl aber begründen, damit der Richter weiß, warum Sie die Strafe nicht akzeptieren. Idealerweise beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Begründung. Der Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, schon deshalb kann er den Einspruch in der Regel besser begründen.

Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, den Einspruch zu beschränken. Was es damit auf sich hat, lesen Sie unter "Beschränkung des Einspruchs". Ein Einspruch kann auch zurückgenommen werden, und zwar nach § 411 Abs. 2 StPO. Hat die Hauptverhandlung aber schon begonnen, muss die Staatsanwaltschaft der Rücknahme zustimmen. Oft gibt der Richter in der Verhandlung einen Hinweis, dass die Möglichkeit der Rücknahme besteht. Dies wird er dann tun, wenn er Ihrem Einspruch keine Aussicht auf Erfolg beimißt.

Beachten Sie bitte: Die Einlegung eines Einspruchs ist mit Risiken verbunden! Welche das sind, lesen Sie unter "Risiken des Einspruchs".


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