Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl
§ 410 Abs. 2 StPO erlaubt es dem Beschuldigten, den Einspruch "auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken". Was hat es damit auf sich?
Häufig ist der Beschuldigte "eigentlich" mit dem Strafbefehl einverstanden, nur erscheint ihm z. B. die Strafe zu hoch oder die Dauer der Sperrfrist zu lang. In diesen Fällen ist zu überlegen, ob der Strafbefehl auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkt wird, also etwa auf die Höhe der Tagessätze, auf deren Anzahl oder auf die Dauer einer Sperrfrist. Der Vorteil bei einer solchen Beschränkung ist, dass sich die Teile des Strafbefehls, die nicht angegriffen wurden, nicht mehr ändern können - sie werden rechtskräftig.
Ein Beispiel: Wegen eines Verkehrsdeliktes wird per Strafbefehl eine Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine Sperrfrist von 12 Monaten verhängt. Wird der Einspruch nur auf die Dauer der Sperrfrist beschränkt, wird in der Hauptverhandlung nur darüber verhandelt - an der Höhe der Geldstrafe kann sich nichts mehr ändern, auch nicht zu Ungunsten des Angeklagten (siehe dazu 'Risiken eines Einspruchs').
Die Beschränkung des Einspruchs bietet sich insbesondere dann an, wenn die Höhe der Tagessätze falsch berechnet wurde, z. B. weil der Staatsanwalt das Einkommen falsch geschätzt hat oder der Beschuldigte zwischenzeitlich arbeitslos geworden ist und sich seine Einkommensverhältnisse erheblich verschlechtert haben. Durch den beschränkten Angriff auf die Tagessatzhöhe kann die Höhe der Gesamtgeldstrafe oftmals erheblich reduziert werden! Sprechen Sie daher mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht, wenn Ihnen die verhängte Strafe zu hoch erscheint!
Besonderheit: Entscheidung durch Beschluss möglich
Die Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Tagessätze (nicht: Anzahl!) bietet eine weitere Besonderheit: Sind Angeklagter, dessen Verteidiger und die Staatsanwaltschaft einverstanden, dann kann das Gericht durch Beschluss entscheiden, das heißt ohne mündliche Verhandlung (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO). Praktisch bedeutet das: Beschränkt der Beschuldigte den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze und legt glaubhaft dar, dass die Tagessätze falsch berechnet wurden, dann kann der Richter ohne viel Aufwand die Strafe reduzieren. Bei dieser Vorgehensweise gilt übrigens das Verschlechterungsverbot: "Schlimmer kann es nicht werden"!