Strafbefehl | Einspruch | Strafbefehlsverfahren

Strafbefehl: Widerspruch einlegen?

Über Suchmaschinen im Internet wird häufig gesucht nach: "Widerspruch gegen Strafbefehl" oder nach "Wiederspruch einlegen". Möglicherweise sind auch Sie so auf diese Seite gestoßen.

Allerdings: Den sogenannten "Widerspruch" gibt es im Verwaltungsverfahren gegen Entscheidungen einer Behörde, auch im Zivilprozess gibt es einen Widerspruch. Im Strafverfahren bzw. im Strafbefehlsverfahren wird der Widerspruch hingegen als "Einspruch" bezeichnet. Wenn Sie gegen einen Strafbefehl vorgehen möchten, sollten Sie auch Ihr Schreiben an das Gericht als Einspruch und nicht als Widerspruch bezeichnen - der Richter weiß zwar in beiden Fällen, was gemeint ist, es schadet aber sicher nicht, wenn Sie Ihr Schreiben zutreffend bezeichnen.


Lesen Sie weiter unter 'Einspruch gegen einen Strafbefehl'.



Bookmark and Share