Strafbefehl und Strafbefehlsverfahren

Entscheidung und Antrag der Staatsanwaltschaft

Sinn und Zweck des Strafbefehls ist die Beschleunigung des Strafverfahrens. Ist die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen der Auffassung, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, wird sie in geeigneten Fällen einen Strafbefehl beantragen. Sie ist nach § 407 Abs. 1 S. 2 StPO sogar zum Antrag verpflichtet, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine öffentliche Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn in der Hauptverhandlung eine Abweichung vom Ermittlungsergebnis nicht zu erwarten ist und wenn sich die angemessenen Rechtsfolgen der Tat auch ohne eine Hauptverhandlung bestimmen lassen.

Wichtig ist allerdings: Der Beschuldigte hat keinen gesetzlichen Anspruch auf den Erlass eines Strafbefehls. Möchte er also ausdrücklich das Strafverfahren mit einem Strafbefehl beenden, weil er nicht als Angeklagter vor den Richter will oder weil nicht will, dass seine Straftat in der öffentlichen Gerichtsverhandlung verhandelt wird, dann kann er die Beendigung des Verfahrens per Strafbefehl nicht erzwingen.

Allerdings kann ein Strafverteidiger auf den Erlass eines Strafbefehls hinwirken, wenn das mit dem Mandanten gemeinsam besprochene Verteidigungsziel die schnelle und nichtöffentliche Beendigung des Verfahrens ist. Hier kommt es häufig auf das Verhandlungsgeschick des Verteidigers an. Sprechen Sie mit einem im Strafrecht versierten Rechtsanwalt, wenn gegen Sie ermittelt wird und wenn es Ihnen darum geht, nicht vor Gericht zu müssen. In vielen Fällen kann der Anwalt erreichen, dass die öffentliche Verhandlung vermieden wird - freilich nur, wenn der Fall für diese Form der Erledigung geeignet ist.

Die Entscheidung des Gerichts

Hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht einen Strafbefehl beantragt, wird der Richter den Antrag prüfen. Zuständig für den Erlass ist der Amtsrichter, in seltenen Fällen auch das Schöffengericht. Der Richter prüft den Fall nur nach Aktenlage.

Wichtig ist hier: Der Richter wird ohne Anhörung des Beschuldigten entscheiden, das heißt, der Beschuldigte kann "seine Sicht der Dinge" nicht dem unabhängigen Richter vortragen. Dem Beschuldigten wurde zuvor nämlich schon von der Staatsanwaltschaft das "rechtliche Gehör" gewährt, in der Praxis zumeist durch eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung.

In sehr seltenen Fällen lehnt der Richter den Erlass eines Strafbefehls ab, weil er den Beschuldigten nicht für hinreichend verdächtig hält. Selten sind diese Fälle deshalb, weil der Staatsanwalt einen Strafbefehl grundsätzlich nur in - mehr oder weniger - "eindeutigen" Fällen erlässt bzw. erlassen sollte. Andernfalls würde der Staatsanwalt keinen Strafbefehl beantragen, sondern eine Anklage erheben, so dass es zur Hauptverhandlung kommt.

Der Richter hat auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, die öffentliche Hauptverhandlung anzuberaumen; dies wird er dann tun, wenn er Bedenken gegen den Erlass eines Strafbefehls hat. Ebenso wird er die Hauptverhandlung anberaumen, wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehl abweichen will oder er eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will, die Staatsanwaltschaft aber bei ihrem Antrag beharrt (§ 408 Abs. 3 StPO) - was allerdings selten vorkommt.

In den allermeisten Fällen wird der Richter jedoch den Strafbefehl antragsgemäß erlassen. Nach Erlass wird der Strafbefehl dem Beschuldigten oder dessen Verteidiger zugestellt.

Wichtig: Die Praxis zeigt leider, dass einige Richter Strafbefehlsanträge der Staatsanwaltschaften nur sehr oberflächlich prüfen. Akzeptiert man einen Strafbefehl nur deshalb, weil der Richter ihn erlassen hat, dann wirft man die Flinte zu schnell ins Korn - sehr häufig kann man mit guten Gründen gegen einen Strafbefehl vorgehen.

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