Strafbefehl - Einzelheiten

Die Mehrzahl der Strafverfahren werden heute durch einen Strafbefehl abgeschlossen. Ohne dieses wichtige Instrument zur Verfahrensbeschleunigung wäre die ohnehin überlastete Strafjustiz vollends überfordert. Die Beschleunigung bringt allerdings auch Nachteile mit sich: Der Richter entscheidet nur nach Aktenlage, ohne den Beschuldigten jemals zu Gesicht zu bekommen. Der Beschuldigte selbst kann "seine Sicht" nicht einem unabhängigen Richter vortragen. Darüber hinaus muss der Richter - anders als im regulären Strafverfahren - nicht von der Schuld des Betroffenen überzeugt sein, es genügt, dass er ihn für "hinreichend verdächtig" erachtet.

Diese Nachteile sind nicht von der Hand zu weisen: Das Strafbefehlsverfahren lässt aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung wichtige rechtsstaatliche Prinzipien außer Acht. Das ist aber deshalb hinnehmbar, weil der Beschuldigte mit der Verfahrensbeendigung durch einen Strafbefehl grundsätzlich einverstanden sein muss. Ist er nicht einverstanden, kann er mit einem rechtzeitigen Einspruch gegen den Strafbefehl die Überleitung des Verfahrens in ein reguläres Gerichtsverfahren erzwingen. Es hängt also vom Beschuldigten selbst ab, ob er mit der schnellen Erledigung einverstanden ist oder ob er die öffentliche Hauptverhandlung erzwingt.

Wann kommt ein Strafbefehl in Betracht?

§ 407 der Strafprozessordnung bestimmt, dass ein Strafbefehl nur bei einem Vergehen erlassen werden darf, nicht aber bei einem Verbrechen. Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Vergehen und Verbrechen (§ 12 StGB). Verbrechen haben eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder darüber. Allgemein formuliert: Vergehen sind die Tatbestände leichterer bis mittlerer Kriminalität. Bei schweren Vorwürfen ist der Erlass eines Strafbefehls daher ausgeschlossen, diese Vorwürfe müssen also zwingend vor Gericht verhandelt werden.

Welche Strafe darf verhängt werden?

Die zulässigen Rechtsfolgen werden in § 407 Abs. 2 StPO aufgezählt. Die wichtigsten sind die Geldstrafe, die Freiheitsstrafe, das Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Für die Höhe der Geldstrafe gilt die allgemeine Grenze (360 Tagessätze, bei einer Gesamtstrafe auch 720). Freiheitsstrafe darf im Strafbefehlsverfahren nur verhängt werden, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird und wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat. Die Höhe der Freiheitsstrafe beträgt maximal ein Jahr. Die in § 407 StPO genannten Strafen können auch kombiniert werden.

Lesen Sie weiter unter:

- Vorteile eines Strafbefehls
- Einspruch gegen Strafbefehl
- Tagessatz und Tagessatzhöhe


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