Die Risiken eines Einspruchs gegen den Strafbefehl

Leider ist der Einspruch gegen einen Strafbefehl auch mit Risiken verbunden. Kommt es nämlich nach dem Einspruch zur Hauptverhandlung, dann ist der Richter nicht an den Strafbefehl gebunden. Er kann also auch eine höhere Strafe verhängen!

Manche Richter neigen dazu, eine höhere Strafe zu verhängen, wenn ihnen der Einspruch gegen den Strafbefehl mutwillig erscheint. Diese Gefahr besteht dann, wenn der Einspruch schlecht begründet ist und wenn sich auch in der Hauptverhandlung nicht klar ergibt, aus welchen Gründen der Betroffene eigentlich gegen den Strafbefehl Einspruch erhoben hat.

Auf der anderen Seite weisen auch viele Richter in der Hauptverhandlung darauf hin, dass der Einspruch zurückgenommen werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft der Rücknahme zustimmt (§ 411 Abs. 2 iVm. § 303 StPO). Sollte ein solcher Hinweis ignoriert werden, kann es durchaus vorkommen, dass der Richter auf die ursprüngliche Strafe "draufpackt".

Wichtig daher: Vor Einlegung eines Einspruchs müssen die Erfolgsaussichten eines Einspruchs geprüft werden. "Ich bin aber unschuldig" wird in aller Regel nicht zum erwünschten Erfolg verhelfen. Außerdem sollte der Einspruch sorgfältig begründet werden. Schließlich sollte geprüft werden, ob der Einspruch gegen den Strafbefehl beschränkt wird, was in der Regel sinnvoll ist, wenn nur die Höhe der Strafe angegriffen werden soll (lesen Sie mehr dazu unter 'Beschränkung des Einspruchs').

Es gibt also gute Gründe, einen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzuziehen, wenn gegen einen Strafbefehl vorgegangen werden soll. Sprechen Sie daher mit einem Anwalt Ihres Vertrauens, bevor Sie unüberlegt Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen!


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