Ein Rechtsanwalt kostet Geld. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten einer Strafverteidigung nur in seltenen Fällen, Prozesskostenhilfe gibt es im Strafrecht gar nicht, Beratungshilfe nur sehr eingeschränkt. Selbst im Falle eines Freispruchs kann es sein, dass Ihnen die Kosten Ihres Anwalts nicht in vollem Umfang erstattet werden, etwa dann, wenn Sie mit Ihrem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben. Deshalb drängt sich schon wegen der Kosten die Frage auf, ob es sinnvoll und notwendig ist, einen Strafverteidiger zu engagieren.
Ein Anwalt wird Ihnen natürlich in aller Regel sagen, dass seine Tätigkeit in jedem Fall wichtig und unverzichtbar ist - schließlich will er seine Dienstleistung verkaufen. Das ist aber sicher nicht immer richtig, denn es gibt durchaus Fälle, in denen ein Anwalt Kosten verursacht, in der Sache selbst aber nicht viel ausrichten kann. Hat der Mandant beispielsweise einen Strafbefehl zu 40 Tagessätzen à 15 Euro bekommen und gelingt es dem Anwalt nach Einspruch und Hauptverhandlung, diesen auf 30 Tagessätze à 10 Euro zu "drücken", dann steht der Mandant am Ende schlechter da als am Anfang, denn die "gesparten" 300 Euro werden von den Anwalts- und Gerichtskosten mehr als aufgezehrt.
Umso wichtiger ist es deshalb, diese Fragen vor der Mandatierung zu klären. Der Mandant muss wissen, welche Kosten auf ihn zukommen. Auch muss darüber gesprochen werden, welches Ziel der Mandant mit dem Einspruch eigentlich erreichen will. Hier kann oft schon im Vorfeld geklärt werden, ob dieses Ziel überhaupt realistisch erreichbar ist - oftmals kann diese Einschätzung aber erst nach der Akteneinsicht erfolgen.
Zwingend ist die Beteiligung eines Anwalts im Strafbefehlsverfahren nicht. Sie können also durchaus selbst den Einspruch einlegen und auch ohne Verteidiger in die Hauptverhandlung gehen. Die Erfahrung zeigt aber, dass das oftmals nicht sinnvoll ist. Der Richter will gute Gründe wissen, weshalb der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einpruch eingelegt hat. Gelingt es dem Beschuldigten nicht, diese Gründe für den Richter nachvollziehbar darzulegen, kann es passieren, dass der Richter den Beschuldigten im Urteil härter bestraft als es im Strafbefehl der Fall war, weil er den Einspruch für mutwillig hält oder den Beschuldigten für uneinsichtig.
Hinzu kommt, dass der Rechtsanwalt im Verfahren Einsicht in die Akte nehmen wird - das ist Ihnen als Beschuldigter nicht im gleichen Umfang möglich. Mit der Akteneinsicht kann der Anwalt den Einspruch gegen den Strafbefehl sehr viel besser begründen.
Meine Empfehlung: Legen Sie nicht unüberlegt Einspruch gegen einen Strafbefehl ein, sondern sprechen Sie vorher mit einem im Strafrecht versierten Rechtsanwalt. Er wird die Erfolgsaussichten des Einspruchs beruteilen können, er wird Ihnen auch sagen können, ob Ihre Gründe, weshalb Sie gegen den Strafbefehl vorgehen wollen, vor Gericht Gehör finden werden. Denken Sie daran: Auch wenn das Juristendeutsch für Außenstehende oft unverständlich ist - Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt sprechen die gleiche Sprache. Darüber hinaus können Sie sich in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten lassen - Sie brauchen also nicht persönlich vor Gericht erscheinen. Lesen Sie mehr darüber unter "Vertretung in der Hauptverhandlung".