Das Strafbefehlsverfahren birgt gegenüber dem "normalen" Strafverfahren eine weitere Besonderheit: Der Betroffene kann sich gem. § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten lassen. Es bleibt ihm damit erspart, selbst als Angeklagter vor Gericht zu erscheinen. Für viele Betroffene ist dies ein großer Vorteil des Strafbefehlsverfahrens. Der Verteidiger benötigt für die Vertretung lediglich eine schriftliche Vollmacht von seinem Mandanten.
Die Vertretung in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger ist sicherlich nicht in jedem Fall sinnvoll, weil manchmal auch der persönliche Eindruck zählt. Allerdings gibt es durchaus Fälle, in denen auch aus Sicht der Verteidigung die Anwesenheit des Angeklagten entbehrlich ist, etwa dann, wenn es im Verfahren ausschließlich um rechtliche Fragen geht. Anwalt und Mandant werden deshalb vor der Hauptverhandlung gemeinsam entscheiden, ob die Anwesenheit im konkreten Verfahren erforderlich ist oder ob über den Einspruch auch ohne den Betroffenen verhandelt werden kann.
Wenn Sie also überlegen, ob Sie gegen einen Strafbefehl Einspruch erheben, sich aber scheuen, als Angeklagter vor Gericht zu erscheinen, dann sprechen Sie mit einem im Strafrecht versierten Rechtsanwalt. Er wird die Möglichkeit der Vertretung in der Hauptverhandlung mit Ihnen erörtern.